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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber
Unternehmern Zentralverband Elektrotechnik- und
Elektronikindustrie e.V.
Unverbindliche Konditionenempfehlung des Zentralverbandes
Elektrotechnik- und Elektronikindustrie ZVEI e.V.
Stand: Januar 2002 - © 2002 Zentralverband
Elektrotechnik- und Elektronikindustrie ZVEI e.
V.,
Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle
Rechte vorbehalten.
I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen
(im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine Geschäfts- bedingungen des Bestellers
gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder
Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
2.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält
sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die
Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung
des Lieferers Dritten zugänglich gemacht
werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer
nicht erteilt wird, diesem auf verlangen unverzüglich
zurück- zugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
3.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter
Form auf den verein- barten Geräten. Der
Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung
eine Sicherungskopie erstellen.
4.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie
dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich
Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage
übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart,
so trägt der Besteller neben der vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten
wie Reisekosten, Kosten für den Transport
des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks
sowie Auslösungen.
3.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu
leisten.
4.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1.
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware)
bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20% übersteigt,
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts
ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt
macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
3.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der
Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem
Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur
Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen
setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von
Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern
sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht,
wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten
hat.
2.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere
Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder
auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich
die Fristen angemessen.
3.
Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller
- sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus
ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung
für jede vollendete Woche des Verzuges von
je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %
des Preises für den Teil der Lieferungen
verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
4.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers
wegen Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung,
die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,
auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten
Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,
soweit die Verzögerung der Lieferung vom
Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen
des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist
zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder
auf der Lieferung besteht.
6.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des
Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld
in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt
5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
V. Gefahrübergang
1.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung
wie folgt auf den Besteller über:
a)
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage,
wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden
sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden
Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert;
b)
bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am
Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder,
soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn,
die Durchführung der Aufstellung oder Montage,
die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probe-betrieb aus vom Besteller zu vertretenden
Gründen verzögert wird oder der Besteller
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt,
so geht die Gefahr auf den Besteller über.
Vl. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit
nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
Bestimmungen:
1.
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen
und rechtzeitig zu stellen:
a)
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten
Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b)
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste,
Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
c)
Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich
der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d)
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung
der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,
Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und
für das Montagepersonal angemessene Arbeits-
und Aufenthaltsräume einschließlich
den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum
Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals
auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen,
die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde,
e)
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge
besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich
sind.
2.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen.
3.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen
sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-
oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten
vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten
sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs-
oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt
sein.
4.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende
Umstände, so hat der Besteller in angemessenem
Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals
zu tragen.
5.
Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich
die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals
sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage
oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6.
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die
Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller
innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht
dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die
Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die
Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer
vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen
worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen
wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie
folgt:
1.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach
Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb
der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht
auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrüberyangs vorlag.
2.
Sachmängelansprüche verjähren in
12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.
1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.
2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn
der Fristen bleiben unberührt
3.
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber
dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu
rügen.
4.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen
des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge
zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt
zu verlangen.
5.
Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
zu gewähren.
6.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann
der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
7.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen
den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang
des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen
den Lieferer gemäß § 478 Abs.
2 BGB gilt ferner Nr. B entsprechend.
10.
Für Schadensersatzansprüche gilt im
Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche),
Weitergehende oder andere als die in diesem Art.
VIII geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;
Rechtsmängel
1.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land
des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte)
zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung
von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Lieferungen
gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem
Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten
Frist wie folgt:
a)
Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine
Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder
ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern,
dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder
austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller
die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte
zu.
b)
Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach Art. XI.
c)
Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers
bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer
über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt,
eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer
alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-
oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist
er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis
einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen,
soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
hat.
3.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen,
soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle
Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer
nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert
oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten
Produkten eingesetzt wird.
4.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für
die in Nr.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers
im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII
Nr.4, 5 und 9 entsprechend.
5.
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten
die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6.
Weitergehende oder andere als die in diesem Art.
IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen
den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der
Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen,
es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers
auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung,
der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von
Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferung erheblich verändern
oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und
Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist. steht dem Lieferer das Recht
zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von
diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so
hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1.
Schadens- und Aufwendunysersatzansprüche
des Bestellers (im Folgenden Schadensersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird,
z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3.
Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der
für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gemäß Art. Vllf
Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller
Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch
auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang
mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles
Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen in seinen übrigen
Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten
an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für
eine Partei darstellen würde.
Ergänzungsklausel
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Unverbindliche Konditionenempfehlung des Zentralverbandes
Elektrotechnik- und Elektronikindustrie ZVEI e.V.
Stand: Januar 2003 - © 2003 Zentralverband
Elektrotechnik- und Elektronikindustrie ZVEI e.
V.,
Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle
Rechte vorbehalten.
Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt
vereinbart:
1.
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware)
bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts
ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt
macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
3.
a)
Veräußert der Besteller Vorbehaltsware
weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen
Forderungen aus der Weiterveräußerung
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich
etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an
den Lieferer ab, ohne dass es noch späterer
besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Gegenständen weiter
veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware
ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der
Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung
denjenigen Teil derGesamtpreisforderung an den
Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung
gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b)
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung
seiner Rechte gegen den Kunden erforder-lichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen.
c)
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung
befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest
oder begründeten Anhaltspunkten für
eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit
des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die
Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen.
Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger
Androhung unter Einhaltung einer angemessenen
Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die
abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung
derSicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber
dem Kunden verlangen.
4.
a)
Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware
zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen
zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung)
erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt
die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt
als Vorbehaltsware.
b)
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer
Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des
Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
(im Folgen-den: verarbeiteten) Vorbehaltsware
zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der
Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt,
sind sich Lieferer und Besteller darüber
einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum
an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
c)
Für den Fall der Veräußerung der
neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen
Anspruch aus der Weiterveräußerung
gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber
an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer
besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung
gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der
dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der
verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der dem
Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig
zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung
sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt
Nr. 3. c) entsprechend.
d)
Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit
Grundstücken oder beweglichen Sachen, so
tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen
bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung
für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses
des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den
übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der
Verbindung an den Lieferer ab.
5.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der
Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
6.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem
Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur
Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet.
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